Ich habe user generated content in meinem Angebot. Muss bzw. kann  ich das auch klassifizieren? Muss ich den Content überwachen?
Man kann diese Inhalte klassifizieren, eine Verpflichtung besteht aber nicht.  Voran zu stellen ist hierbei, dass Plattformanbieter nicht für  Drittinhalte haften, solange sie keine Kenntnis davon haben.  Plattformanbieter sind also ganz allgemein hinsichtlich unbekanntem  Inhalt von Dritten (Foreneinträge, Kommentare etc.)  jugendmedienschutzrechtlich nicht in der Pflicht, solange keine Kenntnis  besteht. Auch eine Überwachungspflicht besteht nicht.
Die Kennzeichnung einer ganzen Plattform mit user generated content ist aber möglich.  Sie setzt laut JMStV voraus, dass gewisse Standards erfüllt sind, etwa  das Anbieten von Notice-and-Takedown-Verfahren (Meldemöglichkeit von für  die angegebene Altersstufe ungeeigneten Inhalten). Soweit dies der Fall  ist, kann der Anbieter also auch Plattformen mit user generated content  klassifizieren, selbst wenn dort zwischenzeitlich einzelne Inhalte von  Dritten eingestellt sind, die nicht der angegebenen Altersstufe  entsprechen. Soweit der Anbieter hiervon Kenntnis erhält (etwa dadurch,  dass ein Nutzer die Meldemöglichkeit nutzt), muss er den Inhalt  entfernen oder das Gesamtangebot mit einer höheren Altersstufe  kennzeichnen. Er kann also die Altersstufe festsetzen, die er bei der  Bearbeitung von Meldungen über ungeeignete Inhalte selbst als  Beurteilungsstufe ansetzt. Die Verantwortung des Hosters bzw.  Plattformanbieters für Inhalte Dritter ab Kenntnis gilt aufgrund der  europarechtlichen Vorgabe auch schon heute und unabhängig von Fragen des  Jugendmedienschutzes, vgl. § 10 TMG.