Ich habe user generated content in meinem Angebot. Muss bzw. kann ich das auch klassifizieren? Muss ich den Content überwachen?
Man kann diese Inhalte klassifizieren, eine Verpflichtung besteht aber nicht. Voran zu stellen ist hierbei, dass Plattformanbieter nicht für Drittinhalte haften, solange sie keine Kenntnis davon haben. Plattformanbieter sind also ganz allgemein hinsichtlich unbekanntem Inhalt von Dritten (Foreneinträge, Kommentare etc.) jugendmedienschutzrechtlich nicht in der Pflicht, solange keine Kenntnis besteht. Auch eine Überwachungspflicht besteht nicht.
Die Kennzeichnung einer ganzen Plattform mit user generated content ist aber möglich. Sie setzt laut JMStV voraus, dass gewisse Standards erfüllt sind, etwa das Anbieten von Notice-and-Takedown-Verfahren (Meldemöglichkeit von für die angegebene Altersstufe ungeeigneten Inhalten). Soweit dies der Fall ist, kann der Anbieter also auch Plattformen mit user generated content klassifizieren, selbst wenn dort zwischenzeitlich einzelne Inhalte von Dritten eingestellt sind, die nicht der angegebenen Altersstufe entsprechen. Soweit der Anbieter hiervon Kenntnis erhält (etwa dadurch, dass ein Nutzer die Meldemöglichkeit nutzt), muss er den Inhalt entfernen oder das Gesamtangebot mit einer höheren Altersstufe kennzeichnen. Er kann also die Altersstufe festsetzen, die er bei der Bearbeitung von Meldungen über ungeeignete Inhalte selbst als Beurteilungsstufe ansetzt. Die Verantwortung des Hosters bzw. Plattformanbieters für Inhalte Dritter ab Kenntnis gilt aufgrund der europarechtlichen Vorgabe auch schon heute und unabhängig von Fragen des Jugendmedienschutzes, vgl. § 10 TMG.